Vergütung

 

Die Vergütung eines Sachverständigers richtet sich nach der Gutachtenart.

 

1) Bei einem Gerichtsgutachten werden die Regelungen des JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes § 8 - 14) angewendet. Dies besagt, dass ein Sachverständiger pro Stunde ein Honorar berechnet. Der Stundensatz variiert je nach Honorargruppe.

Die Zuordnung der Leistungen zu einer Honorargruppe bestimmt sich entsprechend der Entscheidung über die Heranziehung nach der Anlage 1. Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das in keiner Honorargruppe genannt wird, ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen, bemisst sich das Honorar einheitlich für die gesamte erforderliche Zeit nach der höchsten dieser Honorargruppen; jedoch gilt Satz 3 entsprechend, wenn dies mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen würde. § 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde auch zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

 

2) Das Privatgutachten wird nach einem Werkvertrag berechnet. Die Vergütungssätze sind hier entsprechend den Regelungen des BGB zu vereinbaren. Der Auftrag kommt per schriftlichem Privatgutachtenauftrag zu stande.

 

Die Erstberatung erstreckt sich über maximal zwei bis drei Zeitstunden, einschließlich der Zeit für die An- und Abfahrt. In der Erstberatung werden die vorgetragenen Beanstandungen besichtigt und erforderlichenfalls Messungen und Überprüfungen geringen Umfangs durchgeführt. In einer kurzen mündlichen Zusammenfassung wird abschließend erörtert, ob und welche weiteren Maßnahmen ergriffen werden können oder sollten.

Die persönliche Erstberatung biete ich pauschal an für 220,00 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.  Eine schriftliche Ausarbeitung ist nicht enthalten.


Sollte sich bei der Beratung herausstellen, dass weitere Untersuchungen zur Feststellung des Sachverhalts und eine schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen (Gutachten)
erforderlich werden, erfolgt die Abrechnung der Gutachtenerstellung zum Stundensatz von 100,00  € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwerststeuer.

 
 
 
 

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